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   BAG, 19.11.1962 - 5 AZR 131/62   

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https://dejure.org/1962,1294
BAG, 19.11.1962 - 5 AZR 131/62 (https://dejure.org/1962,1294)
BAG, Entscheidung vom 19.11.1962 - 5 AZR 131/62 (https://dejure.org/1962,1294)
BAG, Entscheidung vom 19. November 1962 - 5 AZR 131/62 (https://dejure.org/1962,1294)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prozeßvergleich - Pfändung einer Forderung - Pfändungspfandrecht - Einziehungsrecht des Pfändungspfandgläubigers - Drittschuldner - Einziehungserkenntnisverfahren - Titelauswechselung kraft Parteivereinbarung - Titelforderung - Aufrechnung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 29.07.1960 - 5 AZR 532/59

    Künftige Lohnzahlungen - Revisionsinstanz - Entziehung der rechtzeitigen Leistung

    Auszug aus BAG, 19.11.1962 - 5 AZR 131/62
    Daß diese Vorschrift auch dann zur Anwendung kommt, wenn, wie hier, aus einem pi'ändungsp.faridrecht Lohn- bzw. Gehaltsansprüche des Titelschuldners vom Titelgläubiger gegen den Arbeitgeber des Titelschuldners als Drittschuldner geltend gemacht werden, ist in dem Urteil des erkennenden Senates vom 29» Juli i960 - 9 AZR 592/99 - AP Nr. 2 zu § 259 ZPO - im einzelnen ausgeführt, wovon abzugehen kein Anlaß bestäit.

    Selbst wenn man entgegen der in BAG AP Nr. 2 zu § 259 ZPO geäußerten Ansicht des erkennenden Senates mit Zeuner und den von ihm genannten Stimmen (vgl. Anm. AP Nr» 2 £u § 259 ZPO) annehmen wollte, diese Frage sei vom Revisionsgericht in vollem Umfang und ohne Bindung an die Tatsachenx"oscstellungen des Landesarbeitsgerichts nachzuprüfen (so auch hieczorek, ZPO, § 257 Anm. B I; wie das Bundesarbeitsgericht aber. Baumgärtel in der Besprechung des Urteils vom 29» Juli â- 'â- C|öü in SAE 1962, 55 [56]), müßte das Revisionsgericht zu derselben Annahme wie das Landesarbeitsgericht kommen.

  • BAG, 29.05.1959 - 2 AZR 450/58

    Entscheidung über Anspruch - Gründe - Tenor - Übergangener Anspruch - Ablauf der

    Auszug aus BAG, 19.11.1962 - 5 AZR 131/62
    Nimmt man da gegen mit dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 8, 20 [25] = AP Nr. 19 zu § 5 KSchG) an, wegen Fehlens eines ausdrücklichen Ausspruchs einer Klageabweisung in Höhe von 200,- DM in dem Tenor des Urteils des Arbeitsgerichts sei nach Ablauf der Wochenfrist des § 521 ZPO dieser Klagebetrag aus dem Rechtsstreit ausgeschieden, so war die Klägerin nicht gehindert, durch ihr geschildertes Vorbringen in der Berufungsinstanz den Klageantrag um den ausgeschiedenen Teil zu erweitern (§ 525 268 Ziffer 2 ZPO).
  • BAG, 11.01.1961 - 5 AZR 295/60

    Lohnpfändung - Unterhaltsansprüche - Pfändungsfreier Betrag - Arbeitseinkommen

    Auszug aus BAG, 19.11.1962 - 5 AZR 131/62
    Da die Festsetzung der besonderen Pfändungsgrenzen nach § 850 d ZPO k o n s t i t u t i v durch das Vollstreckungsgericht zu erfolgen hat (vgl. BAG 10, 279 ff. = AP Nr. 4 zu § 850 d ZPO; vgl. auch BAG AP Nr. 8 ?iu § 8.50 d ZPO) und eine solche fehlt, wird man den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 21. Oktober 1958 nur mit dem Inhalt halten können, daß dabei von den allgemeinen Pfändungsgrenzen ausgegangen wird, wie sie sich aus § 850 c ZPO bzw. der entsprechenden früheren Vorschrift ergeben.
  • BAG, 07.12.1988 - 4 AZR 471/88

    Fürsorgepflicht und Fürsorgerecht des Drittschuldners zur Prüfung der

    Einwendungen gegen die titulierte Forderung der Beklagten (Gläubigerin) gegen den Schuldner stehen der Klägerin als Drittschuldnerin nicht zu (Stein/Jonas/Münzberg, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl. 1983, § 829 Rz 115; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 835 Anm. 6 A; grundsätzlich ebenso: BAG Urteil vom 19. November 1962 - 5 AZR 131/62 - AP Nr. 1 zu § 776 ZPO).

    Soweit das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 19. November 1962 (- 5 AZR 131/62 - AP Nr. 1 zu § 776 ZPO) dem Drittschuldner das Recht eingeräumt hat, sich auf die materielle Unrichtigkeit der titulierten Forderung zu berufen, wenn der Titelgläubiger selbst die Berechtigung der Titelforderung offensichtlich in Frage stelle, handelt es sich hierbei der Sache nach um den Einwand der Arglist, der - je nach den besonderen Umständen des Einzelfalles - stets gegenüber einer Rechtsausübung in Betracht kommen kann.

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